ADAC Weser-Ems Fahrsicherheitstraining

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Teilnahmebedingungen für das Fahrsicherheitstraining des ADAC Weser-Ems e.V. (Stand Februar 2024)

§ 1 Allgemeines

1.) Die Teilnahme am Fahrsicherheitstraining (Veranstaltung) des ADAC Weser-Ems e.V. (ADAC) erfolgt zu den nachfolgenden Bedingungen.

2.) Zur Teilnahme an der Veranstaltung sind nur solche Personen berechtigt, die
* zuvor angemeldet wurden und im Besitz einer Anmeldebestätigung sind,
* die Teilnahmegebühr entrichtet haben,
* sofern sie mit einem fremden Fahrzeug an der Veranstaltung teilnehmen möchten, eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters nachweisen können und
* im Besitz einer für das jeweilige Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sind.
Der Teilnehmer hat den Besitz seiner gültigen Fahrerlaubnis vor der Veranstaltung durch Vorlage seines Führerscheins nachzuweisen.

3.) Auf dem Trainingsgelände gelten sämtliche verkehrsrechtlichen Regeln, insbesondere jene der StVO und der Winterreifenverordnung. Der Teilnehmer ist für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Eine Überprüfung des Fahrzeuges durch den ADAC findet nicht statt. Es besteht Gurtanlegepflicht. Während der Veranstaltung gilt absolutes Alkoholverbot. Für die Teilnahme an Motorradtrainings ist das Tragen kompletter Schutzkleidung Voraussetzung, bei Helmen gilt die gesetzliche ECE-Norm.
4.) Das Mitnehmen und die Teilnahme von Begleitpersonen sind nicht gestattet. Sofern der Teilnehmer mit Begleitpersonen zu der Veranstaltung anreist, ist der ADAC berechtigt, den Begleitpersonen den Zutritt zum Gelände zu verweigern.
5.) Während des Kurses ist den Anweisungen der Trainer unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen diese Anweisungen oder die Regeln der StVO, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, kann ein Teilnehmer vom Kurs ausgeschlossen werden, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht.
6.) Der ADAC behält sich das Recht vor, Kurse zu verschieben oder auch abzusagen, wenn sich weniger als acht Teilnehmer angemeldet haben oder die Wetterverhältnisse eine Durchführung des Kurses nach Einschätzung des verantwortlichen Kursleiters ohne Gefährdung der Kursteilnehmer oder der benutzten Fahrzeuge nicht zulassen.
7.) Die Platz- und Betriebsordnung ist bei allen Veranstaltungen zu beachten und einzuhalten. Bei Verstoß gegen § 1 sind jegliche Haftungsansprüche gegenüber dem ADAC ausgeschlossen.
8.) Bei Doppelnutzung des Fahrzeugs kann es zu Einschränkungen der praktischen Fahranteile kommen.

§ 2 Leistungen und Preise

Für die vertraglichen Leistungen gelten die Beschreibungen für den Veranstaltungszeitraum gemäß Angebot. Die Anmeldung zu der Veranstaltung ist verbindlich. Ein bedingter Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Individualabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom ADAC schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Versicherungen

  1. Das Training wird mit dem eigenen Fahrzeug durchgeführt. Jeder Teilnehmer an der Veranstaltung ist daher verpflichtet, selbst für eine gültige Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung und ggf. eine Fahrzeug-Vollversicherung zu sorgen. Es besteht kein Versicherungsschutz seitens des ADAC Weser-Ems. Auf Anforderung ist jeder Teilnehmer verpflichtet, dem ADAC einen Nachweis des Versicherungsschutzes vorzulegen. Ohne ausreichenden Versicherungsschutz ist die Teilnahme an der Veranstaltung nicht gestattet.

  2. Optional kann für das ADAC-Fahrsicherheitstraining bei Buchung eine Stornokostenversicherung (“Stornokostenschutz”) abgeschlossen werden. Die Prämie (15,00 Euro) ist sofort zur Zahlung fällig. Sofern die Teilnahme ab dem 14ten Tag vor Trainingstermin abgesagt wird, fallen Gebühren an. Um diese abzusichern, bieten wir Ihnen die Möglichkeit des genannten Stornokostenschutzes an. Er beinhaltet eine einmalige kostenfreie Terminabsage oder Umbuchung.

§ 4 Zahlungs- und Stornobedingungen

  1. Zahlungsziel ist bis 21 Tage vor dem Kurstermin.
  2. Der Teilnehmer kann das Training vor Beginn kündigen (Stornierung). Bis 15 Tage vor dem Termin fallen keine Gebühren an. Bei Absagen ab 14 Tage vor dem Termin fallen 50%, bei Stornierungen ab 7 Tage vorher 75 % der Kursgebühr an. Bei Stornierungen ab einem Tag vor dem Termin berechnen wir die vollständige Kursgebühr (100 % Stornokosten).
  3. Zur Fristwahrung muss die Rücktrittserklärung grundsätzlich schriftlich per Email oder Post erfolgen. Bindend ist der Eingang der Erklärung beim ADAC Weser-Ems e.V.
  4. Anfallende Stornogebühren sind sofort zur Zahlung fällig.
  5. Dem Teilnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorgenannte Stornogebühr ist.
  6. Bei Nichtteilnahme an einem gebuchten Kurs, auch im Falle einer Erkrankung, entsteht kein Anspruch auf Erstattung der Kursgebühr. Eine frühzeitige Absage des Teilnehmers bei Feststellung einer Krankheit ist erforderlich (ggf. Attest), um die Stornokosten im eigenen Sinne so gering wie möglich zu halten (Verweis §4.3 Zahlungs- und Stornobedingungen).
  7. Der ADAC ist berechtigt, die Stornogebühren gegen eine bereits entrichtete Teilnahmegebühr aufzurechnen. Im Übrigen werden bereits entrichtete Teilnahmegebühren zurückerstattet.

§ 5 Gewährleistung/Leistungsstörungen

Der ADAC leistet Gewähr für eine gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung, für die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Der ADAC ist berechtigt, durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Im Übrigen kann die Abhilfe verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der ADAC ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen bei Veranstaltungen Dritter, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung oder Bestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind und leistet insoweit keine Gewähr, auch nicht bei Teilnahme eines von ihm Beauftragten an solchen Sonderveranstaltungen.

§ 6 Haftung

  1. Die Teilnahme an den Trainings des ADAC Weser-Ems e.V. erfolgt auf eigenes Risiko. Schäden, die durch das eigene Fahrzeug verursacht werden bzw. am eigenen Fahrzeug entstehen, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, für einen Großteil der Fahrsicherheitstrainings beim ADAC Weser-Ems e.V. für sein Fahrzeug eine Tages-Vollkaskoversicherung abzuschließen. Siehe §3 Versicherungen.
  2. Darüber hinaus ist die Haftung des ADAC Weser-Ems e.V. ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Teilnehmer.
  3. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für zwingende Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  4. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass es sich bei dem Fahrsicherheitstraining um eine Veranstaltung mit erhöhtem Gefahrenpotential handelt, bei der auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine Schädigung nicht auszuschließen ist. Der Teilnehmer nimmt daher auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil.
  5. Der ADAC Weser-Ems e.V. haftet nicht für Schäden, die auf Umständen beruht, die sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (Höhere Gewalt).

§ 7 Personenbezogene Daten

Der ADAC ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten im Zusammenhang mit Buchungen und Durchführung einer Veranstaltung zu erheben und zu verarbeiten, ggf. die dazu erforderlichen Daten einer vorhandenen Mitgliedschaft zu nutzen. Diese Daten dürfen für die Zeit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung gespeichert werden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Speicherung der Daten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

§ 8 Zusatzbedingungen für Fremd-Veranstaltungen, -Vermietung

(Werden bei Bedarf ausgehändigt)

§ 9 Sonstige Bestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Fahrsicherheitstraining im Verhältnis zu den Teilnehmern oder zum Fremdveranstalter/Mieter ist Bremen.
  2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

Stand: Februar 2024