Die Anmeldung erfolgt ausschließlich schriftlich über den Veranstalter, Daimler AG - Mercedes- Benz Kundencenter Bremen (nachfolgend „Veranstalter“). Der Vertrag kommt zustande mit der schriftlichen Bestätigung der Teilnahme durch den Veranstalter.
2.1 In der Teilnahmegebühr enthalten sind die im Angebot beschriebenen Leistungen.
2.2 Der Geländewagenparcours bietet die Folgenden Funktionen:
Fleetbrücke, Extremsteigung, Extremgefälle, Schrägfahrten am Fleet, Baumstämme, Treppe,
Verwindungshügel, Schrägfahrt Podest, Traktionsrollen.
2.3 Sonderveranstaltungen sind Veranstaltungen mit Personengruppen, die eine Mehrpersonen- betreuung erfordern.
2.4 Dem Veranstalter sind Änderungen der Programmabläufe und Programminhalte vorbehalten, sofern die Änderung durch höhere Gewalt, Erkrankung der Leistungserbringer vor Ort oder da- durch erforderlich werden, dass dem Veranstalter vertraglich vereinbarte Leistungen Dritter nicht erbracht werden, ohne dass der Veranstalter dies zu vertreten hat.
2.5 Der Veranstalter ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung zu beauftragen.
3.1 Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt sind nur Inhaber einer für das Trainingsfahrzeug gültigen Fahrerlaubnis.
Der Veranstalter kann verlangen, dass die Fahrerlaubnis vor Beginn der Veranstaltung vorge-
zeigt wird. Fahrerlaubnisinhaber des Modells „Begleitetes Fahren“ dürfen nur gemeinsam mit
der jeweils begleitenden Person am Training teilnehmen.
3.2 Zu beachtende Vorschriften
Auf dem gesamten Gelände des Geländeparcours gelten die Regeln der Straßenverkehrsord-
nung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Ohne Erlaubnis des Trainers
darf die Fahrbahn nicht betreten werden. Die für den Veranstaltungsort geltende Platz- und Be-
triebsordnung ist zu beachten.
3.3 Diszipliniertes Verhalten
Der Teilnehmer hat sich während der Veranstaltung diszipliniert zu verhalten. Insbesondere sind
die Anweisungen der Instruktoren zu befolgen.
3.4 Alkohol- und Drogenverbot
Während der Teilnahme an allen fahraktiven Veranstaltungen gilt absolutes Alkohol- und Dro-
genverbot.
3.5 Gurtpflicht
Während der Fahrt besteht Gurtpflicht.
3.6 Mitnahme von Begleitpersonen
Die Mitnahme von Begleitpersonen ist nur nach Absprache mit dem Veranstalter gestattet. Teil-
nehmer des Modells „Begleitetes Fahren“ müssen die Begleitperson bei Anmeldung benennen.
Begleitpersonen nehmen nicht aktiv an der Veranstaltung teil. Für Kinder unter 8 Jahren ist die
Fahrt auf dem Geländewagenparcours nicht empfehlenswert.
3.7 Mitnahme von Tieren
Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.
Die Leistungen erfolgen laut Angebot. Es gelten die im Angebot aufgeführten Teilnahmegebüh-
ren. Hinzu kommt die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung / Buchungsbestätigung,
bei kurzfristigen Buchungen spätestens fünf Tage vor dem gebuchten Trainingstermin.
Gegen Ansprüche des Veranstalters kann der Teilnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegen-
forderung des Teilnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbe-
haltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag
beruht.
Bei Veranstaltungen des Veranstalters fahren die Teilnehmer ausschließlich mit einem vom Ver- anstalter zur Verfügung gestellten Fahrzeug. Die Teilnahme mit eigenen Fahrzeugen des Teil- nehmers ist nicht gestattet.
6.1 In der Teilnahmegebühr ist über die Dauer der Veranstaltung eine Unfallversicherung enthalten.
Die Leistungen:
6.2 Die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Fahrzeuge sind mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 1.000,- vollkaskoversichert. Der Teilnehmer haftet dem Veranstalter für Beschä- digungen an dem Fahrzeug, die er verschuldet hat, in Höhe der vorgenannten Selbstbeteiligung je Schaden bzw. bei Schäden unter EUR 1.000,- in voller Höhe. Soweit bei Kaskoschäden am Fahrzeug der Versicherer eintritt, wickelt der Veranstalter den Schaden unmittelbar mit diesem ab. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des Teilnehmers durch den Veranstalter oder den Ver- sicherer bei schuldhaftem Verhalten des Teilnehmers bleibt unberührt.
7.1 Vor Beginn der Veranstaltung kann der Teilnehmer seine Teilnahme stornieren. Die Stornierung der Anmeldung muss schriftlich per Post oder Telefax erfolgen. Bei Buchung per E-Mail ist auch die Stornierung per E-Mail möglich. Die Rechtzeitigkeit der Stornierung bestimmt sich nach de- ren Eingang beim Veranstalter. Bei Nichtteilnahme ohne rechtzeitige Stornierung muss die volle Teilnahmegebühr bezahlt werden.
7.2 Bei Stornierung der Veranstaltung kann der Veranstalter folgende Stornogebühren berechnen:
7.2.1 Bei Stornierung einer Gruppenbuchung (fünf oder mehr Personen)
Dem Teilnehmer ist der Nachweis gestattet, dass dem Veranstalter durch die Stornierung oder die Nichtteilnahme kein oder ein geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist.
7.2.2 Bei Stornierung eines Einzelteilnehmers können die Stornogebühren abweichen und werden deshalb im Angebot zur jeweiligen Veranstaltung gesondert aufgeführt.
7.3 Die Übertragung einer gebuchten Veranstaltung auf einen vom ursprünglichen Teilnehmer be- nannten Ersatzteilnehmer ist ohne Stornokosten jederzeit möglich.
8.1 Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Nichtereichen der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl oder bei extremen Witterungsverhält- nissen, abzusagen, abzubrechen oder mit Einverständnis der Teilnehmer auf einen anderen Zeit- punkt zu verlegen.
8.2 Bei Absage erstattet der Veranstalter die volle, bereits gezahlte Teilnahmegebühr. Bei Verlegung in Absprache mit den Teilnehmern wird die Teilnahmegebühr auf den Ersatztermin angerechnet. Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aus o.g. Gründen kann der Veranstalter für bereits erbrachte Leistungen eine angemessene Entschädigung in Höhe bis maximal des vertraglichen Gesamtpreises verlangen.
8.3 Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter behält sich in folgenden Fällen vor, Teilnehmer vom Training auszuschließen:
a) bei wiederholten groben Verstößen gegen die Anordnungen der Instruktoren oder die StVO,
die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem
Wert zu gefährden.
b) wenn der begründete Verdacht einer Fahruntüchtigkeit besteht, insbesondere durch Alko-
hol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Teilnahmegebühr besteht in diesen Fällen nicht.
9.1 Dem Teilnehmer ist bekannt, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Veranstaltung mit er- höhtem Gefahrenpotential handelt. Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt daher auf eige- nes Risiko.
9.2 Hat der Veranstalter nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen für einen Sachschaden aufzu-
kommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Veranstalter beschränkt: die Haf-
tung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher die der Vertrag
dem Veranstalter nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will und deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein-
haltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit der Schaden durch eine
vom Teilnehmer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Veranstalter nur für etwaig damit verbundene
Nachteile des Teilnehmers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Scha-
denregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen,
die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Unabhängig von einem Verschulden des Veranstalters bleibt eine etwaige Haftung des Veran-
stalters bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Veranstalters für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit.
10.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kauf- leuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Bremen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Teil- nehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhn- licher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.2 Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
10.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so verpflichten sich die Vertrags- parteien eine nahe kommende zulässige Bestimmung zu vereinbaren. Die rechtliche Unwirk- samkeit eines Teils der vorstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluss.
Stand November 2008